Netzverträge und Entgelte
Entsprechend § 20 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sind die Bedingungen bzw. die Musterverträge für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen seitens des Netzbetreibers zu veröffentlichen.
Netznutzungsentgelte
Energieversorgungsunternehmen sind gemäß § 21 Abs. 3 EnWG verpflichtet, die für ihr Netz geltenden Netzentgelte auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen. Nach § 21 Abs. 2 StromNEV müssen Netzbetreiber ihre Netzentgelte anpassen, wenn eine Änderung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 3 bis 5 ARegV zu einer Absenkung der Netzentgelte führt. In allen anderen Fällen einer Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 3 bis 5 ARegV besteht ein Recht – jedoch keine Pflicht – zur Netzentgeltanpassung.
Geltende Netzentgelte
Vor diesem Hintergrund pass die Elektrizitätsgenossenschaft Vogling & Angrenzer eG (im Folgenden „EVA-Siegsdorf“ genannt) ihre Netzentgelte mit Wirkung zum 01.01.2026 an.
Gemäß § 24c EnWG wurden die in die Netzentgeltkalkulation der EVA-Siegsdorf eingeflossenen Entgelte der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) für das Jahr 2026 unter Berücksichtigung eines Bundeszuschusses zur anteiligen Deckung der Netzkosten ermittelt.
Die EVA-Siegsdorf weist darauf hin, dass die ÜNB nach § 24c Abs. 5 EnWG unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt sind, ihre Netzentgelte im Jahr 2026 auch unterjährig anzupassen. Sollte es zu einer solchen Anpassung kommen, wird die EVA-Siegsdorf ihre eigenen Netzentgelte entsprechend fortschreiben, sofern dem keine abweichenden gesetzlichen oder behördlichen Vorgaben entgegenstehen.
Gemäß § 118 Abs. 5a Satz 2 EnWG sind Verteilnetzbetreiber zudem verpflichtet, ergänzend zu den regulären Netzentgelten ein fiktives Vergleichsentgelt für typische Abnahmefälle zu berechnen und zu veröffentlichen – also jenes Entgelt, das sich ohne Berücksichtigung des reduzierten Übertragungsnetzentgeltes bzw. Bundeszuschusses ergeben hätte. Die Darstellung erfolgt in einem gesonderten Preisblatt „Schattenpreisblatt“.
Es ist zu beachten, dass etwaige Mehrkosten gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, Aufschlag für besondere Netznutzung, Offshore-Netzumlage, Umsatzsteuer und ggf. Konzessionsabgabe sowie andere Umlagen nicht in den Netzentgelten enthalten sind.
- Preisblatt Netznutzungsentgelte 2026PDF
- Schattenpreisblatt – Netznutzungsentgelte 2026PDF
- Preisblatt Netznutzungsentgelte 2027 – unter VorbehaltPDF
- Schattenpreisblatt – Netznutzungsentgelte 2027 – unter VorbehaltPDF
Netzentgelt-Historie
Netznutzungsvertrag gemäß BNetzA Beschluss (gültig ab 01.04.2022)
- Netznutzungsvertrag-Lieferantenrahmenvertrag – BK6-20-160, Beschl. v. 21.12.2020PDF
- Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI) – BK6-20-160, Beschl. v. 21.12.2020PDF
- Auftrag zur Unterbrechung der Anschlussnutzung (Sperrung)XLSX
- Zuordnungsvereinbarung – BK6-20-160, Beschl. v. 21.12.2020PDF
- Kontaktdatenblatt Netzbetreiber – EVA Siegsdorf – 01.10.2023XLS
- Preisblatt Netznutzungsentgelte 2024PDF
- Preisblatt Netznutzungsentgelte 2025PDF
Messverträge
Anschlussnutzungsvertrag Strom
Netzanschlussvertrag Strom
Niederspannung
Mittelspannung
Fragen zu Netzverträgen oder Netzentgelten?
Unser Netzteam hilft bei An- und Abmeldung und bei der Netznutzungsabrechnung.
